Durch die Gewerbeordnung 1869 eingeführte, 1873 auf das ganze Deutsche Reich ausgedehnte Freiheit für jedermann, Untersuchungen und Behandlungen von Krankheiten vorzunehmen mit Ausnahme der durch Sondergesetze festgesetzten Erkrankungen. Wurde durch das Heilpraktikergesetz von 1939 eingeschränkt.