Lexikon
Heilpraktikergesetz
Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 17.2.1939, ein Nazi-Gesetz, das eigentlich zur Beseitigung der Heilpraktiker durch ein Ausbildungsverbot führen sollte. 1952 wurde das Ausbildungsverbot wegen Verfassungswidrigkeit in der BRD außer Kraft gesetzt, während es in der DDR weiter galt.
Danach erhält ein Bewerber die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde, wenn er mindestens 25 Jahre alt ist, die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt oder Bürger eines Staates der Europäischen Gemeinschaft oder staatenloser Ausländer ist, abgeschlossene Volksschulbildung oder Berufsausbildung vorweist, über einen guten Leumund verfügt, körperlich, seelisch und geistig gesund ist und eine Überprüfung durch den zuständigen Amtsarzt ergibt, daß er keine Gefahr für die Volksgesundheit darstellt, er also über ausreichende Kenntnisse zur Untersuchung und Behandlung kranker Menschen verfügt.
Die Tätigkeit des Heilpraktikers unterliegt einigen Beschränkungen. Er darf keine verschreibungspflichtigen Arznei- und Betäubungsmittel rezeptieren, keine Impfungen vornehmen, weder Geburtshilfe noch Zahnbehandlungen durchführen, keine Leichenschau und Untersuchungen bei strafbaren Handlungen durchführen. Außerdem ist ihm die Behandlung der im Infektionsschutzgesetz aufgeführten übertragbaren Krankheiten und die Durchführung von Heilbehandlungen nach der Reichsversicherungsordnung nicht gestattet.
Das ist besonders bedauerlich, weil damit auch viele Kinderkrankheiten nicht mehr von Heilpraktikern behandelt werden dürfen und die Kinder so schon in jungen Jahren durch die Schulmedizin geschädigt werden. In diesem Alter wirkt die "chemische Keule" sehr stark und die Kinder werden in die schulmedizinische "Fürsorge" so früh einbezogen, daß sie ein Leben lang davon abhängig gemacht werden.