Lexikon
Apotheker
Bindeglied zwischen Verordner und Patient mit ähnlicher Ausbildung wie der Arzt. Hat das Monopol für den Verkauf bzw. die Abgabe von Arzneimitteln. Dafür unterliegt er dem Kurierverbot, d. h. er darf weder Diagnosen stellen noch Behandlungen durchführen, sondern den Kunden nur allgemein beraten und muß ihn gegebenenfalls an einen Behandler, Arzt oder Heilpraktiker, verweisen.